Informationen zum Sachkundenachweis für Hundehalter
Nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) müssen Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden ihre Sachkunde nachweisen. Dies erfolgt beim zuständigen Ordnungsamt.
Den Sachkundenachweis können Sie bei uns ablegen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
Zu den gefährlichen Hunden gehören:
Die Sachkundeprüfung für diese Hunde muss beim Kreisveterinäramt abgelegt werden.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen:
Halter dieser Hunde können die Sachkundeprüfung entweder beim Kreisveterinäramt oder bei einem anerkannten Sachverständigen (z. B. bei uns im Hundezentrum Welpengarten) ablegen.
Wichtig: Die Sachkundeprüfung für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist personenspezifisch. Das bedeutet, jede Person, die den Hund führen möchte, muss die Sachkundeprüfung bestehen.
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)
Als große Hunde gelten:
Auch hier können Sie die Prüfung beim Kreisveterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen ablegen.
Hinweis: Für große Hunde ist die Sachkundeprüfung nicht personenspezifisch, allerdings haftet der Halter bei Vorfällen.
Personen die die Sachkunde §11 „Große Hunde“ und §10 „Hunden bestimmter Rassen“ bestanden haben, dürfen diese Ausführen ( bei Einhaltung aller Vorschriften ).
Ablauf der Sachkundeprüfung bei uns:
Vorbereitung auf die Prüfung:
Sie können sich auf die Prüfung vorbereiten! Der Test umfasst 20 Themenbereiche:
Auf Wunsch stellen wir Ihnen die 197 möglichen Fragen und Antworten zur Verfügung, damit Sie sich in Ruhe vorbereiten können.
Hierzu benötigen wir ihre Emailadresse. Oder unter "weiterführenden Links" können die Dateien heruntergeladen werden.
Nicht bestanden, keine Panik.
Informationen zum Verhaltenstest für Hundehalter
Die Verhaltensprüfung dient dazu, festzustellen, ob ein Hund in bestimmten Situationen aggressiv reagiert und ob diese Aggression eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen könnte.
Leinen- und Maulkorbpflicht für Listenhunde
Hunde, die als sogenannte „Listenhunde“ nach § 3 oder § 10 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) eingestuft werden, unterliegen grundsätzlich einer Leinen- und Maulkorbpflicht. Auch Hunde, die durch aggressives Verhalten auffällig geworden sind, können dieser Pflicht unterworfen werden.
Listenhunde gemäß § 3 LHundG NRW
Listenhunde gemäß § 10 LHundG NRW
Ist die Verhaltensprüfung Pflicht?
Nein, die Verhaltensprüfung ist nicht verpflichtend. Sie ist jedoch erforderlich, wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- oder Maulkorbpflicht beantragen möchten.
Für gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW oder auffällig gewordene Hunde muss die Prüfung durch den amtlichen Tierarzt des Kreisveterinäramtes (für Kreis Soest, Dr. Bonitz) erfolgen.
Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW können Sie wählen, ob die Prüfung durch den amtlichen Tierarzt oder einen anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird. Hinweis: Ein Sachverständiger darf keine Prüfung für Hunde abnehmen, die er selbst ausgebildet hat.
Voraussetzungen für die Verhaltensprüfung
Die Verhaltensprüfung wird nur durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wichtig: Die Prüfung ist sowohl hunde- als auch personenbezogen. Nur die Person, die den Hund erfolgreich durch die Prüfung führt, darf ihn ohne Leine oder Maulkorb führen. Wird der Hund von einer anderen Person geführt, gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht weiterhin.
Ablauf der Verhaltensprüfung
Inhalte der Verhaltensprüfung
Die Verhaltensprüfung besteht aus folgenden Elementen, wie in der Durchführungsverordnung des LHundG NRW festgelegt:
Durchführung der Prüfung
Bestehen der Prüfung
Der Hund muss in allen Situationen angemessen reagieren. Der Halter muss ihn jederzeit kontrollieren und beruhigen können.
Nach bestandener Prüfung erhält der Halter eine Bescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt.
Bei Fragen oder für eine Terminabsprache stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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